Erwägungen
[X.] und [Y.] heirateten am 17. Juni 2000 in Deutschland. Sie leben getrennt, wobei die Trennung frühestens am 21. Mai 2010 erfolgt ist. Am 18. Mai 2012 reichte die Ehefrau [Y.] beim Bezirksgericht Brugg eine Scheidungsklage ein. Der Ehemann [X.] beantragte daraufhin, das Verfahren sei auf die Einhaltung der Frist gemäss Art. 114 ZGB zu beschränken und die Klage sei wegen fehlender Einhaltung der Frist abzuweisen. Er wies darauf hin, dass er am 2. Juni 2012 seinerseits gestützt auf Art. 114 ZGB beim Regionalgericht Bern-Mittelland eine Scheidungsklage eingereicht habe.
Das Bezirksgericht Brugg beschränkte das Verfahren auf die Frage der Einhaltung der Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB und stellte mit Zwischenentscheid vom 25. September 2012 fest, dass die Prozessvoraussetzungen zur Durchführung des Ehescheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Brugg erfüllt seien, da der Ehemann seinerseits gestützt auf Art. 114 ZGB eine Scheidungsklage eingereicht und damit seinen Scheidungswillen zum Ausdruck gebracht habe. Gegen diesen Zwischenentscheid erhob der Ehemann eine Berufung, welche das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 27. März 2013 abwies.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 292 Abs. 1 ZPO die Nachfolgenorm von aArt. 116 ZGB ist. Anders als bei aArt. 116 ZGB ist in Art. 292 Abs. 1 ZPO nicht mehr von einer ausdrücklichen Zustimmung, sondern davon die Rede, dass der beklagte Ehegatte "mit der Scheidung einverstanden" sein muss. Dieses Einverständnis kann sich durchaus auch in einer eigenen Scheidungsklage manifestieren. Ausschlaggebend ist, dass kein Zweifel daran besteht, dass beide Ehegatten die…