Erwägungen

Y. und X. heirateten am 17. Juni 2000 in Deutschland. Sie leben getrennt, wobei die Trennung frühestens am 21. Mai 2010 erfolgt ist. Am 18. Mai 2012 reichte die Ehefrau Y. beim Bezirksgericht Brugg eine Scheidungsklage ein. Der Ehemann X. beantragte, das Verfahren sei auf die Einhaltung der Frist gemäss Art. 114 ZGB zu beschränken und die Klage sei wegen fehlender Einhaltung der Frist abzuweisen. Er wies darauf hin, dass er am 2. Juni 2012 seinerseits gestützt auf Art. 114 ZGB beim Regionalgericht Bern-Mittelland eine Scheidungsklage eingereicht habe.

Das Bezirksgericht Brugg beschränkte das Verfahren auf die Frage der Einhaltung der Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB. Nach erfolgloser Einigungsverhandlung stellte es mit Zwischenentscheid vom 25. September 2012 fest, dass die Prozessvoraussetzungen zur Durchführung des Ehescheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Brugg erfüllt seien, weil der Ehemann seinerseits gestützt auf Art. 114 ZGB eine Scheidungsklage eingereicht und damit seinen Scheidungswillen zum Ausdruck gebracht habe, womit das Verfahren gemäss Art. 292 Abs. 1 ZPO nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortzuführen sei.

Gegen diesen Zwischenentscheid erhob der Ehemann eine Berufung, welche das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 27. März 2013 abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 292 Abs. 1 ZPO die einseitig eingereichte Scheidungsklage nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wird, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht seit mindestens zwei…