Art. 290 ZPO

Einreichung der Klage

Die Scheidungsklage kann ohne schriftliche Begründung eingereicht werden. Sie enthält:
  1. a. Namen und Adressen der Ehegatten sowie die Bezeichnung allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
  2. b. das Rechtsbegehren, die Ehe sei zu scheiden, sowie die Bezeichnung des Scheidungsgrunds (Art. 114 oder 115 ZGB );
  3. c. die Rechtsbegehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen;
  4. d. die Rechtsbegehren hinsichtlich der Kinder;
  5. e. die erforderlichen Belege;
  6. f. das Datum und die Unterschriften.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Einigungsverhandlung
    · 12.04.2012 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren
    · 03.10.2013 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ehescheidung
    · 25.11.2019 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • Ehescheidung
    ZKBER.2017.2
    · 11.01.2017 · 1 Zitierungen
  • Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 112 ZGB)
    ZKBER.2017.74
    · 04.06.2015 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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