Art. 290 ZPO
Einreichung der Klage
Die Scheidungsklage kann ohne schriftliche Begründung eingereicht werden. Sie enthält:
- a. Namen und Adressen der Ehegatten sowie die Bezeichnung allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
- b. das Rechtsbegehren, die Ehe sei zu scheiden, sowie die Bezeichnung des Scheidungsgrunds (Art. 114 oder 115 ZGB );
- c. die Rechtsbegehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen;
- d. die Rechtsbegehren hinsichtlich der Kinder;
- e. die erforderlichen Belege;
- f. das Datum und die Unterschriften.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Einigungsverhandlung6 Zitierungen
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2Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ehescheidung1 Zitierungen
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Ehescheidung1 ZitierungenZKBER.2017.2· 11.01.2017 · 1 Zitierungen
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Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 112 ZGB)1 ZitierungenZKBER.2017.74· 04.06.2015 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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