Erwägungen
[A.] (Beschwerdeführer) und [B.] (Beschwerdegegnerin) waren seit xxxx verheiratet und lebten seit dem Übergriff des Ehemannes auf seine Ehefrau am 23. März 2005 getrennt. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde [A.] dazu verpflichtet, seiner Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 8'000.-- zu bezahlen. Zwischen April 2005 und Juni 2006 tätigte [B.] Bezüge aus dem Vermögen ihres Ehemannes von insgesamt Fr. 3'804'792.--. Insbesondere verkaufte sie im Jahr 2005 die im Eigentum des Ehemannes stehende eheliche Wohnung und kaufte zu alleinigem Eigentum die Wohnung [W.] , welche sie hernach bewohnte. Im Scheidungsurteil vom 29. Mai 2017 wurde [B.] dazu verpflichtet, [A.] aus ungerechtfertigter Bereicherung Fr. 1'969'982.-- nebst 5 % Zins seit 17. Juli 2011 zu bezahlen. Zudem wurde [A.] zur Leistung von nachehelichem Unterhalt in Form einer Kapitalabfindung von Fr. 931'603.-- sowie einer Entschädigung nach Art. 124e ZGB in Form einer Kapitalabfindung von Fr. 530'500.-- an seine vormalige Ehefrau verurteilt.Erwägungen
1. Verzugszins auf der Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung: Das Bundesgericht hält fest, dass die Voraussetzungen für den Verzugszins nach Art. 104 Abs. 1 OR erfüllt sind, da [A.] mit Einleitung der Scheidungsklage am 17. Juli 2011 seine Geldforderung gegen [B.] beziffert hatte. Die Vorinstanz hatte den Verzugszins zu Unrecht verweigert, da sie dabei auf ein nicht relevantes Kriterium, nämlich die angebliche Einsparung bei den Unterhaltsbeiträgen, abgestellt hatte. Das Bundesgericht hebt daher den Entscheid in diesem Punkt auf und…