Art. 313 OR
1 Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind.
2 Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anfechtbarkeit von Darlehenszinsen2 Zitierungen
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2Art. 7 Abs. 1 StHG. "Ist-Besteuerung" im harmonisierten Steuerrecht, soweit weder Steuerumgehung noch Simulation vorliegen0 Zitierungen
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3Herabsetzung bei Verfügungen unter Lebenden (Art. 522 Abs. 1 und Art. 527 ZGB)0 Zitierungen
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4Darlehen0 Zitierungen
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5Kollektivgesellschaft Art. 568 Abs. 3 OR0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Herabsetzung/Erbteilung1 Zitierungen
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1 Zitierungen24.02.2010 · 1 Zitierungen
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Rückzahlung eines im Jahre 2009 rechtsgültig abgeschlossenen Darlehens stellt keinen Vermögensverzicht dar; Rückzahlung verjährter Darlehenszinsen ist als Verzichtshandlung zu qualifizieren; kein Einkommensverzicht aus dem Verzicht auf Mietzinse; teilweise Gutheissung. (BGE 8C_46/2025)0 ZitierungenZL.2024.00021· 14.11.2024 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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