Art. 313 OR

1 Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind.
2 Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anfechtbarkeit von Darlehenszinsen
    · 24.02.2010 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 7 Abs. 1 StHG. "Ist-Besteuerung" im harmonisierten Steuerrecht, soweit weder Steuerumgehung noch Simulation vorliegen
    · 19.02.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Herabsetzung bei Verfügungen unter Lebenden (Art. 522 Abs. 1 und Art. 527 ZGB)
    · 03.03.2010 · 0 Zitierungen
  4. 4
    Darlehen
    · 01.02.2000 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Kollektivgesellschaft Art. 568 Abs. 3 OR
    · 10.12.1974 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Herabsetzung/Erbteilung
    · 03.03.2010 · 1 Zitierungen
  • 24.02.2010 · 1 Zitierungen
  • Rückzahlung eines im Jahre 2009 rechtsgültig abgeschlossenen Darlehens stellt keinen Vermögensverzicht dar; Rückzahlung verjährter Darlehenszinsen ist als Verzichtshandlung zu qualifizieren; kein Einkommensverzicht aus dem Verzicht auf Mietzinse; teilweise Gutheissung. (BGE 8C_46/2025)
    ZL.2024.00021
    · 14.11.2024 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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