Erwägungen

Die Eheleute A.A. und B.A. haben Wohnsitz in U./ZH. Der Ehemann ist Eigentümer der [D. AG], die Ehefrau Eigentümerin von Stockwerkeigentum (Büroräumlichkeiten, Archiv/Lager, Parkplätze), das sie im Privatvermögen hält und zum Preis von Fr. 50'000.- pro Jahr an die [D. AG] vermietet. Diese unterhält Untermietverträge mit Dritten, woraus Untermietzinse von Fr. 155'000.- pro Jahr erwachsen. Die Behörden des Kantons Zürich rechneten die Differenz von Fr. 105'000.- auf Ebene der Ehefrau/Vermieterin auf. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Eheleute ab, wenn auch mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung.

Erwägungen

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die gewählte Rechtsgestaltung eine Steuerumgehung darstellt. Zwar liegt bei der blossen unterpreisigen Vermietung an die Gesellschaft keine Steuerumgehung vor. Ausschlaggebend ist jedoch, dass die Vertragskonditionen es der Gesellschaft ermöglichten, im Geschäftsjahr 2011/2012 einen Mittelfluß von rund Fr. 105'000.- netto zu erzielen. Damit gelang es den Eheleuten, steuerbare Mietzinse in eine steuerfreie Amortisation umzuwandeln. Die Rechtsgestaltung ist nicht nur…