Sachverhalt

A.X. und B.X. sind Alleinaktionäre der Y. AG und der Z. AG. Im Jahr 2002 gewährte die Y. AG der Z. AG mehrere Darlehen in Höhe von insgesamt CHF 560'000. Das kantonale Steueramt Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich qualifizierten diese Darlehen als simuliert und rechneten sie als verdeckte Gewinnausschüttung zum steuerbaren Einkommen der Beschwerdeführer. A.X. und B.X. erhoben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt die Urteile der Vorinstanzen auf und weist die Sache zur Neuveranlagung an das Steueramt zurück. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen erweisen sich als offensichtlich unzutreffend. Zwar waren die Kreditkonditionen nicht marktgerecht, da die Darlehen zinslos und ohne Sicherheiten gewährt wurden. Dies allein rechtfertigt jedoch noch keine Annahme einer Simulation. Entscheidend ist, ob von Anfang an mit der Rückerstattung der Darlehen nicht ernsthaft zu rechnen war. Die Indizien, die das Verwaltungsgericht dafür anführte, sind nicht überzeugend. Insbesondere zeigt sich, dass die…