Erwägungen
Der Fall betrifft die Einziehung von Bargeld in Höhe von 34'900 CHF sowie die Haftentschädigung für den Beschwerdeführer [A.] . Dieser wurde am 5. Februar 2018 bei der Ausreise am Grenzübergang St. Margrethen kontrolliert, wobei das Bargeld, das er bei sich hatte sowie im Fahrzeug versteckt aufgefunden wurde, stark mit Kokain kontaminiert war. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Geldwäscherei, stellte dieses jedoch am 27. Januar 2020 ein. Sie verfügte die Einziehung des Bargeldes und sprach [A.] eine Haftentschädigung von 2'500 CHF zu.
[A.] erhob Beschwerde gegen diese Verfügung. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hob die Einziehung des Bargeldes auf und entschied, dass das Bargeld [A.] zurückzugeben sei. Zudem sprach sie ihm eine Haftentschädigung von insgesamt 11'000 CHF zuzüglich Zins von 5% ab dem 5. Februar 2018 zu.
Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Vorinstanz die Aufhebung der Einziehung des Bargeldes nicht ausreichend begründet hat. Zwar ging auch die Vorinstanz davon aus, dass das Bargeld aus dem Drogenhandel stammt und die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Die Vorinstanz hob die Einziehung jedoch auf, da sie davon ausging, dass [A.] das Bargeld in Unkenntnis der deliktischen Herkunft erworben und eine gleichwertige Gegenleistung erbracht habe.
Das Bundesgericht erachtet diese Begründung als unzureichend, da die Vorinstanz die dem Einziehungsentscheid zugrunde liegenden Tatsachen nicht hinreichend abgeklärt hat. Insbesondere fehlen Ausführungen zu den Erklärungen von [A.] zum Erwerb des Bargeldes, etwa zum Betrieb einer Bäckerei in seinem Heimatland und zum Finanzfluss über eine Agentur und Mittelsmänner.…