Erwägungen
Diese Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft einen Verkehrsunfall, bei dem das Opfer Körperschäden erlitten hat. Die wesentlichen Sachverhaltsumstände sind wie folgt: - Am 1. Februar 1995 fuhr B. mit seinem Fahrzeug auf das vor einem Fussgängerübergang stehende Fahrzeug von A. (der Klägerin) auf. - A. erlitt infolge des Zusammenstosses eine Wirbelsäulenverletzung. - A. forderte von der Haftpflichtversicherung von B. (der Beklagten) Schadenersatz in Höhe von 1'303'747.90 CHF. - Das kantonale Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1'287'673 CHF an A., zuzüglich Zinsen. - Im Berufungsverfahren reduzierte das Obergericht den Anspruch von A. um 20% aufgrund ihrer konstitutionellen Prädisposition. - Die Beklagte erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bundesgericht, die teilweise gutgeheissen wurde.Erwägungen
Rechtlich hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten: 1. Die konstitutionelle Prädisposition des Opfers ist entweder bei der Schadensberechnung (Art. 42 OR) oder bei der Bemessung des Schadenersatzes (Art. 44 OR) zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat die Prädisposition der Klägerin die Unfallfolgen verschlimmert, so dass eine Berücksichtigung nach Art. 44 OR angebracht war. Die 20%ige Reduktion des Anspruchs durch das kantonale Gericht verstösst nicht gegen Bundesrecht. 2. Die Leistungen der Invalidenversicherung sind unter Berücksichtigung…