Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 15. August 2013 vom Bezirksgericht Lenzburg zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt. Das Strafende fiel auf den 13. Juli 2015. Am 11. Juli 2015 wurde [X.] in Sicherheitshaft versetzt, um den Massnahmevollzug zu sichern. Am 10. September 2015 ordnete das Bezirksgericht die sofortige Haftentlassung an und sprach [X.] eine Genugtuung von 50 Franken pro Tag für die vom 14. Juli 2015 bis zum 10. September 2015 ausgestandene Haft zu.

[X.] erhob Beschwerde und verlangte eine zusätzliche Genugtuung für die Sicherheitshaft vom 11. September 2015 bis zum 5. Juli 2016. Das Obergericht wies die Beschwerde am 20. April 2017 ab und bestätigte die vom Bezirksgericht zugesprochene Genugtuung von 11'800 Franken (59 Tage à 200 Franken).

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts teilweise auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es begründet dies wie folgt:

Die Sicherheitshaft vom 11. Juli 2015 bis zum 5. Juli 2016 erweist sich als ungerechtfertigt und übermässig im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO, da die Sanktion aus dem Jahr 2013 nicht nachträglich geändert wurde. Für diese Überhaft steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Entschädigung zu.

Die Vorinstanz hat jedoch widersprüchlich entschieden, indem sie einerseits die Beschwerde abwies, andererseits aber die Regelung der Genugtuung dem Bezirksgericht im neuen Verfahren vorbehielt. Das Bundesgericht hebt den Entscheid deshalb auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz…