Sachverhalt

Die M. AG, eine Bauunternehmung, war der Personalfürsorgestiftung der Firma M. AG angeschlossen. Im Konkurs der M. AG blieb die Vorsorgeeinrichtung mit ihrer Forderung weitgehend ungedeckt, worauf sie ebenfalls liquidiert werden musste. Der Sicherheitsfonds BVG erbrachte Leistungen von über 6,2 Millionen Franken für die ungedeckten Forderungen der versicherten Angestellten. Die M. AG hatte bei der Bank C. ein Wertschriftendepot unterhalten, das sie 1983 auf die Vorsorgeeinrichtung übertrug. Die Zinserträge und Kapitalrückzahlungen in Höhe von 119'500 Franken zahlte die Bank C. jedoch weiterhin an die M. AG aus. Im Konkurs der M. AG blieben diese Forderungen ungedeckt. Der Sicherheitsfonds BVG erhob Klage gegen die Bank C. auf Bezahlung von 119'500 Franken nebst Zins, gestützt auf Art. 56a BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt trat auf die Klage nicht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den Entscheid auf und weist die Sache zur materiellen Beurteilung an das Sozialversicherungsgericht zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit auf den von der klagenden Partei eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abzustellen. Sofern Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit eine Tatsache darstellt, der auch materiellrechtlich entscheidende Bedeutung zukommt (doppelrelevante Tatsache), ist darüber ausnahmsweise nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheides zu befinden. Im vorliegenden Fall sind die von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen zur Begründung des Rückgriffs nach Art. 56a BVG mit der für das Eintreten auf die Klage erforderlichen Wahrscheinlichkeit als gegeben zu betrachten. Der…