Erwägungen

Die Beschwerdeführerin [A.] erhob am 28. September 2012 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung, mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften und weiterer Delikte. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung und bewilligte der Strafanzeigerin (Privatklägerin) [B.] am 4. September 2013 die Akteneinsicht. Am 24. September 2013 beantragte [A.] als wirtschaftlich Berechtigte der betroffenen Konten die Einschränkung der Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft verfügte daraufhin am 25. September 2013 ein Kopierverbot und ordnete an, dass die Akteneinsicht ausschließlich in den Amtsräumen der Staatsanwaltschaft erfolgen müsse. Zudem wurde [B.] , ihren Rechtsvertretern und deren Hilfspersonen eine Stillschweigeverpflichtung auferlegt.

[B.] erhob Beschwerde gegen diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses hob mit Beschluss vom 5. August 2014 die Einschränkungen der Akteneinsicht und die Stillschweigeverpflichtung auf. Daraufhin erhob [A.] Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass weder der Verfahrenszweck noch ein schutzwürdiges privates Interesse eine Geheimhaltung als erforderlich erscheinen ließen. Daher seien die von der Staatsanwaltschaft angeordneten Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts und die Stillschweigeverpflichtung zu Unrecht verfügt worden.

Das Gericht betonte, dass die Parteien grundsätzlich das Recht haben, in alle Akten der Strafuntersuchung Einsicht zu nehmen. Einschränkungen des…