Sachverhalt

Am 6. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer A. bei der Einreise in die Schweiz an der Grenze Au (SG) von Beamten des Grenzwachtkorps kontrolliert. Im Kofferraum seines Fahrzeugs wurden 175 Hanfsetzlinge sowie in seiner Jackentasche 0,7 Gramm Marihuana gefunden. Die Kantonspolizei St. Gallen wurde beigezogen, und die Staatsanwaltschaft wurde über die Feststellungen informiert.

Am 12. Mai 2021 sprach das Kreisgericht Rheintal A. vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) frei, verurteilte ihn jedoch wegen Vergehens gegen das BetmG (Einfuhr von Betäubungsmitteln) zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.- und ordnete die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Hanfsetzlinge und des Marihuanas an. Die Verfahrenskosten wurden zu 90 % A. und zu 10 % dem Staat auferlegt. Der Antrag auf Auslagenentschädigung wurde abgelehnt.

Das Kantonsgericht St. Gallen hob mit Entscheid vom 23. August 2022 das Urteil des Kreisgerichts auf und sprach A. vom Vorwurf der Übertretung des BetmG frei, verurteilte ihn jedoch wegen Vergehens gegen das BetmG (Einfuhr von 175 Hanfsetzlingen) zu einer bedingten Geldstrafe. Die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände wurde angeordnet, und der Antrag auf Auslagenentschädigung erneut abgelehnt.

A. erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen. Zudem verlangte er eine Auslagenentschädigung von Fr. 712.80 vom Staat. Eventualiter beantragte er die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Entscheidung über die Nebenfolgen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde des A. insbesondere im Hinblick auf die Verwertbarkeit der durch die Beschlagnahme der Hanfsetzlinge gewonnenen Beweismittel. Der Kern der Auseinandersetzung lag in der Frage, ob die mündlich angeordnete Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft nachträglich schriftlich bestätigt werden musste und ob es sich dabei um eine Gültigkeits- oder Ordnungsvorschrift handelte.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO in dringenden Fällen zwar mündlich angeordnet werden kann, jedoch nachträglich schriftlich zu bestätigen ist. Diese Pflicht zur nachträglichen schriftlichen Bestätigung ist als Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren. Der Schutzzweck dieser Vorschrift liegt in der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Dokumentationspflicht der Behörden. Nur durch eine schriftliche Bestätigung kann die betroffene Person die Begründung der Beschlagnahme nachvollziehen und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen. Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO beginnt erst mit der schriftlichen Zustellung des Beschlagnahmebefehls zu laufen.

Im vorliegenden Fall wurde die mündlich angeordnete Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft nicht nachträglich schriftlich bestätigt. Dies führte dazu, dass die Begründung der Beschlagnahme nicht aktenkundig gemacht wurde und dem Beschwerdeführer keine anfechtbare Verfügung zur Verfügung stand. Die Vorinstanz hatte zwar argumentiert, dass der Beschwerdeführer durch seine Zustimmung zur…