Art. 384 StPO
Fristbeginn
Die Rechtsmittelfrist beginnt:
- a. im Falle eines Urteils: mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs;
- b. bei andern Entscheiden: mit der Zustellung des Entscheides;
- c. bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung: mit der Kenntnisnahme.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Fristbeginn der Beschwerde gegen ein Urteil16 Zitierungen
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2Beginn der Beschwerdefrist gegen Kontensperren nach Aufhebung einer Stillschweigeverpflichtung an die Bank8 Zitierungen
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3Form der Zustellung5 Zitierungen
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4Erfordernis der nachträglichen schriftlichen Bestätigung der mündlich angeordneten Beschlagnahme2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kontensperren9 Zitierungen
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Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl6 ZitierungenBES.2019.99· 10.07.2019 · 6 Zitierungen
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4 Zitierungen30.06.2016 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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