Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führte eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts des mehrfachen Betrugs und weiterer Delikte. Mit Verfügung vom 30. April 2019 ordnete die damals zuständige Staatsanwaltschaft March des Kantons Schwyz die Sperre eines Kontos der Beschuldigten bei einem Finanzinstitut an.

Die Kontensperre war zunächst mit einer Stillschweigeverpflichtung an die Bank verbunden, die bis Ende Juni 2019 galt. Am 13. Juni 2019 wurde die Bank von der Stillschweigeverpflichtung entbunden, sodass sie berechtigt war, die Beschuldigte über die Kontensperre zu informieren. Am 17. Juni 2019 erkundigte sich eine Anwältin der die Beschuldigte vertretenden Kanzlei telefonisch bei der Verfahrensleitung nach dem Grund für die Kontensperre. Die Staatsanwaltschaft teilte mit, dass zwei Betrugsanzeigen vorlägen und eine Kontensperre verfügt worden sei, ohne jedoch das Datum der Verfügung oder weitere Details zu nennen.

Die Beschuldigte reichte erst am 28. Juni 2019 ein Gesuch um Akteneinsicht ein und erhob am 19. Juli 2019 Beschwerde gegen die Kontensperre bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Diese trat mit Entscheid vom 25. September 2019 nicht auf die Beschwerde ein, da sie das Beschwerderecht als verwirkt ansah. Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschuldigte mit Beschwerde vom 6. November 2019 an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Nichteintretensentscheids sowie die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Rechtsmittel einzutreten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerdefrist gegen die Kontensperre fristgerecht eingehalten wurde. Nach der StPO beginnt die Beschwerdefrist gegen schriftlich eröffnete Verfügungen mit deren Zustellung an die betroffene Person (Art. 384 lit. b StPO). Kontensperren sind als Beschlagnahmebefehl schriftlich anzuordnen und dem Konteninhaber gegen Empfangsbestätigung zuzustellen (Art. 263 Abs. 2, Art. 266 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Selbst wenn die Kontensperre zunächst geheim gehalten wird, muss sie dem Konteninhaber nach Aufhebung der Stillschweigeverpflichtung schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet werden.

Die Vorinstanz argumentierte, die Beschwerdeführerin habe bereits durch das Telefonat vom 17. Juni 2019 Kenntnis von der Kontensperre erlangt und sei daher verpflichtet gewesen, sofort Akteneinsicht zu beantragen und Beschwerde einzureichen. Das Bundesgericht lehnte diese Auffassung ab. Ein informelles Telefonat stellt keine fristauslösende Zustellung im Sinne der StPO dar. Die Beschwerdeführerin konnte erst nach förmlicher Zustellung der Verfügung vom 30. April 2019 am 10. Juli 2019 – oder durch Akteneinsicht – von den für die Beschwerde relevanten Details Kenntnis erlangen. Die Beschwerde vom 19. Juli 2019 war somit fristgerecht.

Das Gericht betonte, dass die StPO für Mitteilungen der Strafbehörden grundsätzlich die Schriftform vorsieht (Art. 85 Abs. 1 StPO). Eine mündliche Kommunikation reicht nicht aus, um Fristen auszulösen, insbesondere wenn…