Sachverhalt
Im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen den Beschuldigten [A.] war Rechtsanwalt X. sowohl als amtlicher Verteidiger als auch als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin B. tätig. In der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Winterthur beantragte X. eine Entschädigung von insgesamt Fr. 16'820.- (inkl. MwSt.) für seine Tätigkeit, konnte jedoch keinen separaten Aufwand für die beiden Funktionen ausweisen. Das Bezirksgericht sprach ihm mit Urteil vom 9. Juli 2015, mündlich eröffnet, eine Entschädigung von Fr. 5'610.- (inkl. MwSt.) für die unentgeltliche Rechtsvertretung zu. Da X. bei der Urteilsverkündung nicht anwesend war, wurde ihm das Urteil im Dispositiv am 14. Juli 2015 schriftlich zugestellt. Der Beschuldigte [A.] meldete fristgerecht Berufung an, zog diese jedoch später zurück. Das begründete Urteil erhielt X. am 9. November 2015.
Gegen die Höhe der zugesprochenen Entschädigung erhob X. am 19. November 2015 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Entschädigung auf Fr. 16'820.- festzusetzen. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 3. Mai 2016 nicht auf die Beschwerde ein, da diese nicht innerhalb der 10-tägigen Frist ab Zustellung des Urteilsdispositivs erhoben worden sei. X. erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Frage, wann die Beschwerdefrist gegen ein Urteil beginnt, das über die Festsetzung von Entschädigungen für amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsbeistandschaft entscheidet. Es stellte klar, dass die Frist für die Beschwerde gemäss Art. 384 lit. a StPO nicht bereits mit der Zustellung des Dispositivs, sondern erst mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Urteils beginnt. Dies ergibt sich aus der systematischen Auslegung der StPO, wonach die Begründung eines Rechtsmittels die Kenntnis der Entscheidgründe voraussetzt. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen, wobei die Frist erst mit dem Erhalt des vollständigen und begründeten Urteils zu laufen beginnt.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die amtliche Verteidigung und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft nicht zu den Verfahrensparteien zählen und ihre Rechtsmittellegitimation nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus den speziellen Regelungen der Art. 135 Abs. 3 und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO folgt. Ihnen steht einzig die Beschwerde offen, nicht jedoch die Berufung. Diese Unterscheidung ist entscheidend, da Urteile grundsätzlich mit Berufung und Beschlüsse/Verfügungen mit Beschwerde anzufechten sind. Die Beschwerde gegen Urteile ist jedoch nur dann statthaft, wenn das Urteil ausschliesslich Nebenfolgen oder Kostenfolgen betrifft.
Das Bundesgericht betonte ferner, dass die Rechtsmittelfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn die betroffene Person über alle für die Begründung eines Rechtsmittels wesentlichen Elemente verfügt. Dies entspricht dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und dem Grundsatz von Treu und Glauben. Ein Entscheid muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über seine Tragweite im Klaren ist und ihn in…