Sachverhalt

Das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) trat mit Beschluss vom 8. Mai 2014 auf die Beschwerde mehrerer betroffener Firmen (die Beschwerdeführerinnen) gegen eine von der Bundesanwaltschaft am 15. August 2013 verfügte Kontensperre nicht ein. Die Beschwerdeführerinnen waren sechs Gesellschaften, deren Bankkonten durch die Bundesanwaltschaft im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen eine natürliche Person wegen Bestechung fremder Amtsträger und Geldwäscherei gesperrt wurden. Die Bundesanwaltschaft hatte die Verfügung der kontenführenden Bank eröffnet, ohne ein Mitteilungsverbot gegenüber den Beschwerdeführerinnen anzuordnen. Zudem unterblieb eine förmliche Benachrichtigung der Beschwerdeführerinnen oder deren in der Schweiz ansässigen Rechtsvertreter über die Kontensperre. Die Beschwerdeführerinnen erhoben am 27. September 2013 Beschwerde beim Bundesstrafgericht, nachdem sie am 19. September 2013 eine FAX-Kopie des Vollzugsprotokolls der Bank erhalten hatten. Die Bundesanwaltschaft hatte zuvor am 10. Oktober 2013 die Freigabe der auf vier der sechs Beschwerdeführerinnen lautenden Konten verfügt. Gegen den Nichteintretensbeschluss des Bundesstrafgerichts vom 8. Mai 2014 legten die Beschwerdeführerinnen am 10. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 79 ff. BGG und stellte deren Erfüllung fest. Sodann befasste es sich mit der Frage, ob die Beschwerdefrist für die Beschwerdeführerinnen bereits vor Einreichung ihrer Beschwerde am 27. September 2013 abgelaufen war. Die Vorinstanz und die Bundesanwaltschaft waren der Auffassung, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen bereits am 21. August 2013 telefonisch über die Kontensperren informiert worden sei, sodass die Beschwerdefrist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Das Bundesgericht lehnte diese Sichtweise ab und führte aus, dass eine mündliche Eröffnung einer Kontensperre nur in dringenden Fällen zulässig sei, jedoch nachträglich schriftlich bestätigt werden müsse (Art. 263 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdefrist beginne erst mit der nachträglichen schriftlichen Eröffnung zu laufen, nicht bereits mit einer mündlichen Information.

Zudem stellte das Bundesgericht klar, dass die Kontensperren im vorliegenden Fall nicht als geheim hätten behandelt werden dürfen. Weder wurde ein Mitteilungsverbot gegenüber den Beschwerdeführerinnen angeordnet noch eine befristete Geheimhaltungsverfügung gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO erlassen. Daher hätte die Bundesanwaltschaft die Beschwerdeführerinnen oder deren Rechtsvertreter gemäss Art. 85 Abs. 1, Art. 87 Abs. 3, Art. 199 und Art. 263 Abs. 2 StPO schriftlich über die Kontensperre informieren müssen. Eine bloss telefonische Information ohne schriftliche Bestätigung genügte nicht, um die Beschwerdefrist auszulösen.

Das Bundesgericht betonte, dass der Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz gemäss Bundesverfassung und Strafprozessordnung eine anfechtbare schriftliche Verfügung erfordere. Die kurze Beschwerdefrist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO dürfe nicht ablaufen, bevor die…