Art. 100 StPO
Aktenführung
1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
- a. die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
- b. die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
- c. die von den Parteien eingereichten Akten.
2 Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 StPO); Beweisabnahme (Art. 343 StPO)13 Zitierungen
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2Unzulässigkeit eines zusätzlichen Schuldspruchs aufgrund eines im Berufungsverfahren erweiterten Anklagesachverhalts7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Aktenführungspflicht; rechtliches Gehör etc.37 Zitierungen
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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; rechtliches Gehör28 Zitierungen
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18 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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