Erwägungen

Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, der wegen vorsätzlicher Tötung, Angriffs, bandenmäßigen Diebstahls und weiterer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten verurteilt und verwahrt wurde. Auf seine Berufung hin hob das Obergericht des Kantons Solothurn die Verwahrung auf und ordnete eine stationäre therapeutische Maßnahme an. Das Departement des Innern beantragte später beim Richteramt Solothurn-Lebern die Verlängerung dieser Maßnahme um 5 Jahre.

In diesem Verfahren beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers, ihm die paginierten vollständigen Vollzugsakten zuzustellen oder zumindest ein Verzeichnis aller Akten zu erstellen. Der Amtsgerichtspräsident wies den Antrag ab, woraufhin der Verteidiger Beschwerde erhob. Die Beschwerdekammer des Obergerichts wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Aktenführungspflicht der Behörde das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fließenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei ist. Art. 100 Abs. 2 StPO schreibt die systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis vor.

Das Bundesgericht betont, dass eine nicht chronologisch aufdatierte systematische Erfassung und Paginierung der Aktenbestände für die Verteidigung und die befassten Behörden eine Erschwernis der Sachbearbeitung darstellt, welche die Beurteilung auf zureichender Tatsachenbasis gefährden kann. Die Dossiers,…