Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Bülach wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf Berufung der Oberstaatsanwaltschaft und von [X.] hin sprach das Obergericht Zürich [X.] der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise qualifiziert begangen, sowie der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub schuldig und bestrafte ihn mit 10 Jahren Freiheitsstrafe. [X.] führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er rügt, dass die Vorinstanz sein rechtliches Gehör sowie sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt habe, da die Aktenlage unvollständig sei und er kein detailliertes Gesamtverzeichnis aller stattgefundenen Überwachungsmassnahmen (Logbuch) einsehen könne, um die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Triage der Überwachungsergebnisse, insbesondere der Telefonaufzeichnungen, zu überprüfen.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die beschuldigte Person grundsätzlich ein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht hat, um sich wirksam und sachbezogen verteidigen zu können. Dies setzt voraus, dass die Akten vollständig sind und aktenmässig belegt ist, wie die Beweismittel produziert wurden. Die Anklagebehörde muss dem Gericht und der beschuldigten Person sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren Bedeutung erlangen können. Für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sieht das Gesetz jedoch vor, dass die aus den Überwachungen stammenden Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind, von den Verfahrensakten gesondert aufbewahrt und vernichtet werden können. Die beschuldigte Person hat aber das Recht, den Archivdatenträger mit diesen ausgesonderten…