Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer A. wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl der sexuellen Nötigung beschuldigt. Ihm wurde vorgeworfen, gemeinsam mit einer Mitbeschuldigten die Geschädigte B. zu einem gemeinsamen Abendessen eingeladen und ihr Schlaftabletten verabreicht zu haben, um an ihr sexuelle Handlungen zu begehen. Nach dem Einschlafen der Geschädigten habe der Beschwerdeführer an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen, indem er mindestens einen Finger oder einen unbekannten Gegenstand in ihre Scheide eingeführt habe (Anklageschrift vom 31. März 2017).

Das Bezirksgericht Zürich sprach A. der sexuellen Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Zudem stellte es fest, dass A. und die Mitbeschuldigte der Geschädigten B. im Grundsatz schadenersatzpflichtig seien, und verurteilte sie solidarisch zur Zahlung einer Genugtuung von 12'000 Franken (Urteil vom 13. November 2017 und Beschluss vom 6. Juni 2018).

A. reichte Berufung ein und beantragte u.a. einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Schuldspruch zu bestätigen und die Freiheitsstrafe auf 4,5 Jahre zu erhöhen. Das Obergericht des Kantons Zürich lud die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage ein. Mit ergänzter Anklageschrift vom 15. Februar 2019 beschuldigte die Staatsanwaltschaft A. zusätzlich, die Geschädigte im Bett geschlagen, an den Haaren gerissen und aufgefordert zu haben, die Mitbeschuldigte zu küssen und oral zu befriedigen, was als versuchte sexuelle Nötigung gewertet wurde.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A. sowohl wegen sexueller Nötigung als auch wegen versuchter sexueller Nötigung und sprach eine Freiheitsstrafe von vier Jahren aus (Urteil vom 22. Oktober 2019). A. erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen und beantragte einen vollständigen Freispruch oder die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien auf den Zivilweg zu verweisen, und für das Strafverfahren seien ihm eine Entschädigung und eine Genugtuung zuzusprechen.

Erwägungen

Rechtliche Grundlagen und Verfahrensgegenstand:

Das Bundesgericht prüfte, ob das Obergericht des Kantons Zürich berechtigt war, den Verfahrensgegenstand im Berufungsverfahren durch die Ergänzung der Anklage um neue Tatvorwürfe zu erweitern und einen zusätzlichen Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung zu fällen. Dabei standen insbesondere die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) zu den Grenzen der Anklageänderung und -erweiterung sowie das Verbot der reformatio in pejus im Fokus.

Grenzen der Anklageergänzung nach Art. 329 und 333 StPO:

Das Bundesgericht stellte klar, dass der Streitgegenstand im Berufungsverfahren grundsätzlich auf die im erstinstanzlichen Urteil behandelten Sachverhalte beschränkt ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Eine Erweiterung des Verfahrensgegenstands ist nur in Ausnahmefällen zulässig, insbesondere wenn die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht oder Beweise zu ergänzen sind (Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Allerdings darf die Anklageergänzung nicht dazu führen, dass bisher nicht verfolgte Tatvorgänge in das Verfahren einbezogen werden. Art. 329 Abs. 2 StPO erlaubt lediglich Ergänzungen innerhalb des bereits festgelegten Verfahrensgegenstands, was im vorliegenden Fall nicht zutraf.

Ebenso wenig bot Art. 333 Abs. 1 StPO eine Grundlage für die Einbeziehung neuer Tatvorwürfe. Diese Bestimmung ermöglicht zwar die Überweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Änderung oder Ergänzung, wenn der umschriebene Sachverhalt einen anderen oder zusätzlichen Straftatbestand erfüllen könnte. Allerdings zielt diese Regelung nicht darauf ab, bisher nicht verfolgte Tatvorgänge zu erfassen. Vielmehr soll sie sicherstellen, dass die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder eine Umqualifizierung der Tat ermöglicht.

Unanwendbarkeit von Art. 333 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren:

Nach Art. 333 Abs. 2 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern, wenn während des Hauptverfahrens neue Straftaten bekannt werden. Diese Ausnahme vom Immutabilitätsprinzip (Bindung an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt) dient der Prozessökonomie und soll es ermöglichen, neu entdeckte Straftaten in das laufende…