Art. 198 StPO

Zuständigkeit

1 Zwangsmassnahmen können anordnen:
  1. a. die Staatsanwaltschaft;
  2. b. die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung;
  3. c. die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
2 Bund und Kantone können die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Polizeiliche Anhaltung; Durchsuchung von Aufzeichnungen; selbständiges polizeiliches Handeln, wenn Gefahr in Verzug ist; Verwertbarkeit; Zufallsfund; Art. 215, 241 Abs. 3, Art. 243 und 141 Abs. 3 StPO
    · 14.02.2013 · 35 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zuständigkeit für die Anordnung einer Blutentnahme
    · 07.09.2017 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zuständigkeit zur Anordnung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV
    · 07.11.2018 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Betäubungsmittelvortests; hinreichende Verdachtsmomente zur Durchführung; Beweiswert
    · 03.12.2019 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Observationen durch Privatdetektive; Verwertbarkeit im Entsiegelungs- und Untersuchungsverfahren
    · 16.08.2017 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Vorläufige Sicherstellung der zu erwartenden Busse und Verfahrenskosten durch die Polizei
    · 09.05.2012 · 7 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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