Art. 198 StPO
Zuständigkeit
1 Zwangsmassnahmen können anordnen:
- a. die Staatsanwaltschaft;
- b. die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung;
- c. die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
2 Bund und Kantone können die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Polizeiliche Anhaltung; Durchsuchung von Aufzeichnungen; selbständiges polizeiliches Handeln, wenn Gefahr in Verzug ist; Verwertbarkeit; Zufallsfund; Art. 215, 241 Abs. 3, Art. 243 und 141 Abs. 3 StPO35 Zitierungen
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2Zuständigkeit für die Anordnung einer Blutentnahme20 Zitierungen
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3Zuständigkeit zur Anordnung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV17 Zitierungen
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4Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Betäubungsmittelvortests; hinreichende Verdachtsmomente zur Durchführung; Beweiswert15 Zitierungen
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5Observationen durch Privatdetektive; Verwertbarkeit im Entsiegelungs- und Untersuchungsverfahren9 Zitierungen
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6Vorläufige Sicherstellung der zu erwartenden Busse und Verfahrenskosten durch die Polizei7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit16 Zitierungen
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Gewerbsmässige Hehlerei; Strafzumessung, Willkür, rechtliches Gehör13 Zitierungen
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13 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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