Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Kulm wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG verurteilt. Er hatte sich am 3. Juni 2014 als Motorfahrzeugführer einer angeordneten Blutprobe widersetzt. Das Obergericht des Kantons Aargau wies seine Berufung gegen dieses Urteil ab. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragte [X.] beim Bundesgericht, er sei vom Vorwurf der "Vereitelung einer Blutprobe" freizusprechen. Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt und hob das Urteil des Obergerichts auf.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass für die zwangsweise Anordnung einer Blutentnahme gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 241 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Eine solche Anordnung muss schriftlich erfolgen oder zumindest nachträglich schriftlich bestätigt werden. In den Akten der Staatsanwaltschaft fand sich jedoch kein Beleg dafür, dass sie die Blutprobe angeordnet oder nachträglich schriftlich bestätigt hätte. Damit lag keine gültige Anordnung vor, sondern es…