Sachverhalt
Der Beschwerdeführer X. wurde von der Polizei aufgrund des Verdachts auf Fahrunfähigkeit durch Drogenkonsum zu einem Drogenschnelltest aufgefordert, dem er sich jedoch widersetzte. Er wurde daraufhin wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde gegen dieses Urteil ab.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Polizei gemäss Art. 10 Abs. 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) befugt ist, einen Drogenschnelltest anzuordnen, wenn Hinweise darauf bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist. Für die Anordnung eines solchen Vortests ist kein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) erforderlich, da es sich um eine Massnahme im Rahmen der…