Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage der Zuständigkeit für die Anordnung einer Blutentnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. X. wurde am 26. Juli 2015 von der Polizei kontrolliert, da ein Drogenschnelltest ein positives Ergebnis auf Cannabiskonsum ergab. In der Folge wurde eine Blut- und Urinprobe entnommen, wobei im Blut kein aktiver Cannabiswirkstoff, sondern nur ein inaktives Abbauprodukt nachgewiesen werden konnte. Das Untersuchungsamt Altstätten stellte daraufhin das Verfahren wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand ein, erließ aber einen Strafbefehl wegen des vorangegangenen Drogenkonsums.

X. und die A. GmbH erhoben Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung, welche von der Anklagekammer des Kantons St. Gallen abgewiesen wurde. Daraufhin führten X., die A. GmbH und deren Rechtsvertreter Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Blutentnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Zwangsmaßnahme darstellt, die von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss, selbst wenn der Betroffene einwilligt. Nach Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG (in der bis zum 30. September 2016 geltenden Fassung) ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen. Da es sich um eine Beweisabnahme im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) handelt, regelt diese auch die Zuständigkeit für die Durchführung und Anordnung solcher Maßnahmen.

Gemäß Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO ist für die Anordnung der Blutentnahme die Staatsanwaltschaft zuständig. Eine kantonale…