Art. 12a SKV

Blutprobe und Sicherstellung von Urin zum Nachweis von anderen Substanzen als Alkohol

Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zuständigkeit für die Anordnung einer Blutentnahme
    · 07.09.2017 · 12 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 01.04.2020 · 1 Zitierungen
  • 11.09.2017 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • Verfahrenshandlung der Kantonspolizei vom 22. Oktober 2021
    BES.2021.134
    · 25.05.2023 · 0 Zitierungen

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