Art. 12a SKV
Blutprobe und Sicherstellung von Urin zum Nachweis von anderen Substanzen als Alkohol
Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zuständigkeit für die Anordnung einer Blutentnahme12 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen01.04.2020 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen
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Verfahrenshandlung der Kantonspolizei vom 22. Oktober 20210 ZitierungenBES.2021.134· 25.05.2023 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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