Erwägungen
Der Fall betrifft die Anwendung von Art. 426 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) im Rahmen einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. Der Beschwerdeführer [X.] wurde bei einer Verkehrskontrolle am 18. Mai 2016 angehalten, da äußere Anzeichen auf einen Drogenkonsum hindeuteten. Daraufhin wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt, der ein positives Ergebnis auf Cannabis ergab. Eine anschließende Blutprobe zeigte jedoch, dass zwar das inaktive Cannabis-Abbauprodukt THC-COOH nachgewiesen wurde, aber kein aktiver Wirkstoff (THC). Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin das Verfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ein, auferlegte dem Beschwerdeführer aber gemäß Art. 426 Abs. 2 StPO Verfahrenskosten von 1'025 Franken.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Kostenauflage. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde ab und auferlegte ihm zusätzlich die obergerichtlichen Verfahrenskosten von 675 Franken.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäß Art. 426 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nur dann zu tragen hat, wenn sie verurteilt wird. Eine Ausnahme normiert Art. 426 Abs. 2 StPO: Wird das Verfahren eingestellt, können dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
Das Bundesgericht stellt klar, dass ein widerrechtliches Verhalten allein nicht ausreicht, sondern dieses auch die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens gewesen sein muss. Zudem muss die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in…