Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (A.) wendet sich gegen einen Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Solothurn, das die Entsiegelung von bei einer Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenständen und Aufzeichnungen bewilligt hatte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ermittelt wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Versicherungsbetrugs gegen A., der nach einem Unfall im Jahr 2003 verschiedene Versicherungsleistungen (UVG, IV, private Kapitalversicherungen) erhalten hatte. Die Versicherungsgesellschaft hatte A. zwischen 2006 und 2013 durch Privatdetektive observieren lassen, deren Ergebnisse in einem Privatgutachten zusammengefasst und der Staatsanwaltschaft übermittelt wurden. Diese nutzte die Observationsergebnisse zur Begründung des Tatverdachts für Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchung und Entsiegelung.
Sachverhalt A. erlitt 2003 ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Fussverletzung, aufgrund derer ihm eine 100%-ige Erwerbsunfähigkeit attestiert wurde. Die Versicherungsgesellschaft reichte 2015 Strafanzeige und Privatstrafklage wegen Versicherungsbetrugs ein, nachdem ein Privatgutachten zu anderen Schlüssen als das psychiatrische Gutachten von 2010 kam. Die Staatsanwaltschaft eröffnete 2016 ein Strafverfahren und sicherte bei einer Hausdurchsuchung verschiedene Gegenstände und Aufzeichnungen, deren Siegelung A. beantragte. Das Haftgericht bewilligte die Entsiegelung, wogegen sich A. mit Beschwerde an das Bundesgericht wandte.
Erwägungen
Fehlende gesetzliche Grundlage für private Observationen: Das Bundesgericht stellt fest, dass systematische private Observationen durch Privatdetektive im Strafprozess keine gesetzliche Grundlage haben. Dies verstösst gegen Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV, da keine hinreichend klaren und detaillierten gesetzlichen Bestimmungen für Anordnung, Durchführung, Dauer, Aufbewahrung und Rechtsschutz bestehen. Der EGMR hat dies im Urteil Vukota-Bojic gegen Schweiz bestätigt, und das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung in BGE 143 I 377 für das Sozialversicherungsrecht übernommen. Diese Grundsätze gelten auch im Strafprozessrecht, da private Observationen Eingriffe in die Privatsphäre darstellen, die mit Zwangsmassnahmen vergleichbar sind und daher einer gesetzlichen Grundlage bedürfen.
Kein automatisches Verwertungsverbot: Die Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung führt nicht automatisch zu deren Unverwertbarkeit im Strafverfahren. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO ist eine Verwertung rechtswidrig erhobener Beweismittel ausnahmsweise zulässig, wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Die Frage der Verwertbarkeit ist grundsätzlich dem Sachrichter im Endentscheid vorbehalten, es sei denn, die Unverwertbarkeit ist offensichtlich. Im Entsiegelungsverfahren (Art. 248 StPO) ist eine abschliessende Prüfung nur erforderlich, wenn die Unverwertbarkeit klar auf der Hand liegt oder gesetzliche Entsiegelungshindernisse (z.B. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) betroffen sind.
Keine absolute Unverwertbarkeit: Die Ergebnisse privater Observationen sind keine verbotenen Beweismittel im Sinne von Art. 140 StPO oder Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO. Das Gesetz sieht kein absolutes Verwertungsverbot…