Art. 282 StPO
Voraussetzungen
1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn:
- a. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und b. die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Observationen durch Privatdetektive; Verwertbarkeit im Entsiegelungs- und Untersuchungsverfahren24 Zitierungen
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2Polizeigesetz des Kantons Zürich; verdeckte Vorermittlung, Chatroom-Überwachung, Schutz des Post- und Fernmeldeverkehrs10 Zitierungen
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4Verwertbarkeit von Beweisen, die durch Private rechtswidrig beschafft worden sind; Voraussetzung der hypothetisch rechtmässigen Erlangbarkeit durch die Strafbehörden5 Zitierungen
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5Haft wegen einfacher Wiederholungsgefahr; Vortatenerfordernis0 Zitierungen
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6Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug; faires Verfahren, Unschuldsvermutung, Untersuchungsgrundsatz etc.9 Zitierungen
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9 Zitierungen
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Beweiserhebung und Beweisverwertbarkeit (banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung etc.); Entschädigung7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.