Art. 282 StPO

Voraussetzungen

1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn:
  1. a. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und b. die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Observationen durch Privatdetektive; Verwertbarkeit im Entsiegelungs- und Untersuchungsverfahren
    · 16.08.2017 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Polizeigesetz des Kantons Zürich; verdeckte Vorermittlung, Chatroom-Überwachung, Schutz des Post- und Fernmeldeverkehrs
    · 01.10.2014 · 10 Zitierungen
  3. 3
    Polizeigesetz des Kantons Zürich; Art. 5, 10, 13, 31 und 36 BV, Art. 2, 5 und 8 EMRK
    · 30.09.2009 · 7 Zitierungen
  4. 4
    Verwertbarkeit von Beweisen, die durch Private rechtswidrig beschafft worden sind; Voraussetzung der hypothetisch rechtmässigen Erlangbarkeit durch die Strafbehörden
    · 30.09.2024 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Haft wegen einfacher Wiederholungsgefahr; Vortatenerfordernis
    · 19.11.2024 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits
    · 23.06.2021 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug; faires Verfahren, Unschuldsvermutung, Untersuchungsgrundsatz etc.
    · 06.05.2020 · 9 Zitierungen
  • 12.04.2019 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  • Beweiserhebung und Beweisverwertbarkeit (banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung etc.); Entschädigung
    · 20.05.2020 · 7 Zitierungen Zusammenfassung

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