Erwägungen

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob Beweismittel, die von Privatpersonen rechtswidrig erlangt wurden, im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verwertet werden dürfen. Der Beschwerdeführer wurde vom Kantonsgericht St. Gallen des Betrugs und des versuchten Betrugs gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) schuldig gesprochen. Die Verurteilung stützte sich unter anderem auf einen Observationsbericht, der von einem Privatdetektiv erstellt wurde. Der Beschwerdeführer rügte, dass die private Observation ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei und daher gegen seine Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie den Schutz der Privatsphäre verstoße. Das Bundesgericht hielt fest, dass systematische private Observationen im Strafprozess tatsächlich keine gesetzliche Grundlage haben und somit rechtswidrig sind. Allerdings folgt daraus nicht automatisch, dass die rechtswidrig erlangten Beweismittel strafprozessual unverwertbar wären. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur dann verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmäßig hätten erlangt werden können und zusätzlich eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Im vorliegenden Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Strafverfolgungsbehörden die Observation aufgrund der vorliegenden Anhaltspunkte für einen Versicherungsmissbrauch hätten durchführen und das Beweismaterial rechtmäßig erlangen können. Zudem überwog das erhebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung des Sozialversicherungsbetrugs das private Interesse des Beschwerdeführers an der Nichtverwertung des Observationsberichts.

Erwägungen

Das…