Erwägungen
Am 26. Januar 2018 wurde [A.] vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen banden- und gewerbsmäßigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs zu 6 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und für 9 Jahre des Landes verwiesen. [A.] erhob Berufung gegen dieses Urteil, woraufhin das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 8. Februar 2019 das erstinstanzliche Urteil bestätigte.
[A.] erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, er sei freizusprechen, aus der Haft zu entlassen und zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Staatsanwaltschaft technische Überwachungsgeräte einsetzen kann, um den Standort von Personen oder Sachen festzustellen (Art. 280 lit. c StPO). Der Einsatz solcher Geräte bedarf jedoch der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO).
Im vorliegenden Fall wurde der GPS-Sender ohne Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts angebracht, was eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften darstellt. Allerdings führte diese rechtswidrige Überwachung nicht dazu, dass alle im Verfahren erhobenen Beweise unverwertbar wären. Die Verhaftung der Verdächtigen und die nachfolgenden…