Sachverhalt

Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte am 11. März 2024 den Beschwerdeführer A. wegen qualifizierten (lebensgefährlichen) Raubs und Hausfriedensbruchs zum Nachteil von D.C. und E.C. zu einer Freiheitsstrafe von 9 ¼ Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, sowie zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen. Gleichzeitig verurteilte es den Mitbeschuldigten B. wegen derselben Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 ½ Monaten, ebenfalls unter Anrechnung der Haft, und widerrief den bedingten Vollzug einer vorbestehenden Geldstrafe. Beide Beschwerdeführer wurden zudem zu Landesverweisungen von 15 Jahren verurteilt.

Die Vorwürfe basierten auf Videoaufnahmen von Überwachungskameras eines Nachbargrundstücks und einer Tankstelle, die von Privatpersonen erstellt wurden. Die Beschwerdeführer rügten, dass diese Aufnahmen rechtswidrig beschafft worden seien und daher nicht verwertet werden dürften. Das Obergericht hielt die Verwertung der Aufnahmen jedoch für zulässig, da die Strafbehörden die Aufnahmen hypothetisch rechtmässig hätten anfertigen können und es sich um eine schwere Straftat handle.

Die Beschwerdeführer A. und B. erhoben daraufhin Beschwerde in Strafsachen (Verfahrensnummern 6B_385/2024 und 6B_390/2024) beim Bundesgericht und beantragten ihren Freispruch sowie die Aufhebung der Urteile. Sie machten geltend, dass die Videoaufnahmen nicht verwertet werden dürften, da zum Zeitpunkt ihrer Erstellung noch kein Tatverdacht bestanden habe und die Aufnahmen daher nicht hypothetisch rechtmässig durch die Strafbehörden hätten beschafft werden können.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von durch Private rechtswidrig beschafften Beweismitteln und präzisierte den anzuwendenden Prüfungsmassstab. Es stellte klar, dass bei der Beurteilung der hypothetisch rechtmässigen Erlangbarkeit durch die Strafbehörden ein abstrakter Beurteilungsmassstab anzulegen ist. Entscheidend ist nicht, ob zum Zeitpunkt der privaten Beweiserhebung bereits ein konkreter Tatverdacht bestand, sondern ob die Strafbehörden die Beweise aufgrund der abstrakten gesetzlichen Lage rechtmässig hätten beschaffen können. Dies bedeutet, dass nur solche gesetzlichen Einschränkungen zu berücksichtigen sind, die sich abstrakt anwenden lassen, ohne eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfordern.

Das Gericht betonte, dass die Hypothese der rechtmässigen staatlichen Erlangbarkeit nicht auf die tatsächliche Möglichkeit der Strafbehörden abstellt, sondern darauf, ob die Beweismittel abstrakt vom gesetzlichen Beweisdispositiv umfasst sind und keine gesetzlichen Einschränkungen (z.B. Beschlagnahmeverbote nach Art. 264 StPO oder das Erfordernis einer Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. Tatverdacht und Verhältnismässigkeitserwägungen sind hingegen nicht zu prüfen, da diese eine konkrete Würdigung der Umstände des Einzelfalls erfordern…