Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Zürich am 23. September 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 100.- bestraft. Gegen dieses Urteil erhob er Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 22. März 2016 das Urteil des Bezirksgerichts. [X.] führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte einen Freispruch. Er machte geltend, dass die Blutprobe nicht rechtmässig angeordnet worden sei, da sie nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern durch die Polizei angeordnet wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO für die zwangsweise Anordnung einer Blutentnahme ausschliesslich die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Eine solche Anordnung kann zwar gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO auch zunächst mündlich, also telefonisch durch den Pikettstaatsanwalt, erfolgen. Aus den Akten ging jedoch hervor, dass die Blutentnahme tatsächlich durch die Polizei angeordnet…