Sachverhalt
Am 14. Februar 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons und Republik Neuenburg ein Strafverfahren gegen den Angestellten A., Einkaufsleiter der B. SA, einer in der Uhrenherstellung tätigen Gesellschaft, wegen passiver Bestechung (Art. 4a Abs. 1 Bst. b UWG) und gegebenenfalls wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB). Die ihm vorgeworfenen Handlungen, die zwischen 2008 und 2014 in U. (NE) stattfanden, bestanden darin, von chinesischen Lieferanten (insbesondere aus Hongkong) Zahlungen in Höhe von insgesamt rund 5 Millionen Schweizer Franken erhalten zu haben, im Gegenzug für Aufträge oder die Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen mit der B. SA.
In der Folge führten von der B. SA und der C. Ltd (einer weiteren in derselben Branche tätigen Gesellschaft) eingereichte Strafanzeigen zur Erweiterung der Untersuchung gegen E., einen Aktionär von Unterlieferanten in Hongkong, wegen aktiver Bestechung (Art. 4a Abs. 1 Bst. a UWG) und gegebenenfalls wegen Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 158 StGB).
Im Laufe des Verfahrens ordnete die Staatsanwaltschaft am 31. August 2016 die Herausgabe eines von der F. AG erstellten Berichts über den Eismarkt (nachstehend: Bericht F.) durch die B. SA an. Dieses Dokument, das nach Angaben der B. SA äusserst wichtige Geschäftsgeheimnisse enthielt, wurde in einer geschwärzten Fassung eingereicht. Am 13. Februar 2017 schlug A. über seinen Verteidiger vor, den ungeschwärzten Bericht unter der Bedingung einzusehen, dass die Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben.
Am 23. November 2018 traf die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung zur Einschränkung des Zugangs zum Bericht F.:
- Die Einsichtnahme durch alle Parteien ist auf die von den Klägerinnen eingereichte geschwärzte Fassung beschränkt;
- Der Originalbericht ist einzig den Verteidigern der Beschuldigten zugänglich, unter Aufsicht der Verfahrensleitung und des Vertreters der Klägerinnen;
- Die berechtigten Personen dürfen dessen Inhalt ihren jeweiligen Mandanten nicht mitteilen;
- Es darf keine Kopie des Dokuments angefertigt werden;
- Die Modalitäten der Einsichtnahme sind mit der Androhung von Art. 292 StGB bei Nichteinhaltung verbunden.
Die Beschwerdeinstanz in Strafsachen des Kantonsgerichts Neuenburg bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 27. August 2019. A. erhob Beschwerde beim Bundesgericht und rügte insbesondere das Verbot an seinen Verteidiger, ihm den Inhalt des Berichts F. mitzuteilen, sowie die Androhung von Art. 292 StGB. Die B. SA und die C. Ltd beantragten die Unzulässigkeit der Beschwerde oder, hilfsweise, deren Abweisung und verlangten die Rückgabe des Berichts F. in ungeschwärzter Fassung.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert zunächst daran, dass das in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und durch Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO sowie Art. 101 Abs. 1 StPO konkretisierte Recht auf Gehör das Recht der Parteien umfasst, von der Strafakte Kenntnis zu nehmen. Dieses Recht ist jedoch nicht absolut, da Art. 108 StPO den Strafbehörden erlaubt, den Aktenzugang einzuschränken, wenn hinreichende Gründe für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs durch die Partei bestehen oder dies zum Schutz öffentlicher oder privater Interessen, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen, notwendig ist. Solche Einschränkungen müssen zurückhaltend und verhältnismässig angeordnet werden (E. 3.1.1 und 3.1.2).
Sodann weist das Bundesgericht darauf hin, dass im Rahmen einer Einschränkung des Aktenzugangs das an den Verteidiger gerichtete Gebot der Verschwiegenheit gegenüber seinem beschuldigten Mandanten mit den berufsrechtlichen Pflichten des Anwalts, insbesondere seinen Treue- und Sorgfaltspflichten (Art. 398 Abs. 2 OR und Art. 12 BGFA), in Konflikt geraten kann. Der Verteidiger muss seinen Mandanten wirksam beraten können, was die Weitergabe relevanter Akteninhalte – einschliesslich solcher, die für dessen Sache ungünstig sind – an diesen voraussetzt. Ein absolutes Kommunikationsverbot stellt eine unverhältnismässige Einschränkung des Rechts auf Aktenzugang dar und verstösst gegen Bundesrecht (E. 3.2.2).
Das Bundesgericht…