Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führte ein Strafverfahren gegen X. wegen Verdachts auf verschiedener Delikte. Am 11. Juli 2016 beschlagnahmte sie einen Bargeldbetrag von 7'000 CHF, der sich als Gewinn aus einem Casinobesuch herausstellte. Da X. mehrere betreibungsrechtliche Ereignisse aufwies, informierte die Staatsanwaltschaft das Betreibungsamt darüber und fragte, ob X. in den zwei Wochen vor der Beschlagnahme frei über Bargeld verfügen durfte. Das Betreibungsamt teilte mit, dass X. in diesem Zeitraum gepfändet gewesen sei und jedes Einkommen über dem Existenzminimum hätte abgeliefert werden müssen. Daraufhin pfändete das Betreibungsamt den Betrag von 7'000 CHF bei der Staatsanwaltschaft.

Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren teilweise ein und ordnete an, dass der beschlagnahmte Bargeldbetrag von 7'000 CHF an das Betreibungsamt überwiesen wird. X. erhob Beschwerde gegen diese Anordnung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 96 Abs. 1 StPO berechtigt war, dem Betreibungsamt Personendaten aus dem hängigen Strafverfahren mitzuteilen. Der Begriff der Personendaten ist dabei weit auszulegen und umfasst auch Angaben zur wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers.

Weiter führt das Bundesgericht aus, dass Art. 96 Abs. 1 StPO nicht nur den Informationsaustausch zwischen Strafbehörden, sondern auch zwischen Straf- und Zivil- bzw. Verwaltungsbehörden zulässt, sofern anzunehmen ist, dass die Daten…