Art. 96 StPO

Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren

1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2 Vorbehalten bleiben:
  1. a. die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; abis. die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 ;
  2. b. die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
  3. c. die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Strafverfahren
    · 27.12.2018 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anwendbarkeit der Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf die Beschlagnahme von Hanfpflanzen
    · 10.12.2002 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 10.12.2002 · 1 Zitierungen
  • Verwendung von Strafakten in einem Zivilverfahren durch die Privatklägerschaft («Stillschweigeverpflichtung») (BGer-Nr. 7B_1528/2022 vom 22. Mai 2024)
    BES.2022.16
    · 30.06.2022 · 0 Zitierungen
  • Einstellung; Begründung, Verfahrenskosten etc.
    · 16.12.2021 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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