Art. 96 StPO
Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren
1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2 Vorbehalten bleiben:
- a. die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; abis. die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 ;
- b. die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
- c. die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Strafverfahren1 Zitierungen
-
2Anwendbarkeit der Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf die Beschlagnahme von Hanfpflanzen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
1 Zitierungen10.12.2002 · 1 Zitierungen
-
Verwendung von Strafakten in einem Zivilverfahren durch die Privatklägerschaft («Stillschweigeverpflichtung») (BGer-Nr. 7B_1528/2022 vom 22. Mai 2024)0 ZitierungenBES.2022.16· 30.06.2022 · 0 Zitierungen
-
Einstellung; Begründung, Verfahrenskosten etc.0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.