Erwägungen

Der Fall betrifft einen mehrfach vorbestraften Sexualstraftäter, der im Jahr 2011 und 2012 zwei Frauen unter Verwendung von Schlafmitteln sexuell missbraucht hatte. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte ihn wegen mehrfacher sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung zu 4,5 Jahren Freiheitsstrafe und ordnete anschließend seine lebenslängliche Verwahrung an.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen dieses Urteil. Das Bundesgericht hob die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung auf, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren. Insbesondere sei die Voraussetzung der "besonders schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität" gemäß Art. 64 Abs. 1bis lit. a StGB nicht gegeben. Die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB führe nicht zwangsläufig zu einer solch schwerwiegenden Beeinträchtigung.

Erwägungen

Das Bundesgericht betonte, dass an die Anordnung einer lebenslänglichen Verwahrung sehr hohe Anforderungen zu stellen sind. Das Erfordernis der "besonders schweren Beeinträchtigung" mache deutlich, dass nur die schwersten Formen der aufgezählten Katalogtaten als Anlasstaten dienen können.

Im vorliegenden Fall sei die Betäubung der Opfer durch das heimlich verabreichte Schlafmittel zwar eine Straftat, stelle aber keine besonders schwere Beeinträchtigung…