Sachverhalt

Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte X. wegen mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. X. beantragte mit Beschwerde in Strafsachen, das angefochtene Urteil sei teilweise aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Gutachten einzuholen und - auf dessen Grundlage - das Strafmass neu festzusetzen bzw. über eine allfällige Massnahme neu zu entscheiden.

Die Vorinstanz hatte den Begriff "sachverständige Begutachtung" gemäss Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB sowie Art. 182 ff. StPO so ausgelegt, dass auch Psychologinnen und Psychologen als Sachverständige gelten würden. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie den Begriff "sachverständige Begutachtung" so auslege, dass auch Psychologinnen und Psychologen als Sachverständige gelten würden.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine "sachverständige Person" im Sinne von Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB in aller Regel ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein muss. Die Gesetzesmaterialien und die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung tendieren dazu, dass eine "sachverständige Person" in aller Regel ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein muss.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie kompetent ist, allfällige körperliche oder organische Ursachen zu diagnostizieren oder auszuschliessen. Während die Aus- und Weiterbildung der…