Erwägungen

Das Bundesgericht entschied über eine Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, welches das Ausstandsgesuch des Beschuldigten gegen den technischen Gutachter abgelehnt hatte. Der Beschuldigte, [A.] , war in einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung infolge eines Stromschlags angeklagt. Das Strafgericht hatte einen technischen Sachverständigen vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI mit einem Gutachten beauftragt. Der Beschuldigte beantragte später, den Gutachter für befangen zu erklären und dessen Ausführungen für unverwertbar zu erklären. Das Kantonsgericht wies das Ausstandsgesuch ab. Dagegen erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass für Sachverständige die Ausstandsgründe gemäss Art. 56 Strafprozessordnung (StPO) gelten. Ein Ausstandsgrund liegt vor, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Sachverständigen begründen. Der Beschuldigte machte geltend, das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 20. November 2012 sei faktisch einer Strafanzeige gleichzusetzen und der Gutachter daher als vorbefasst anzusehen. Ausserdem seien methodische und inhaltliche Mängel im Gutachten erkennbar, die auf dessen Befangenheit hinwiesen. Das Bundesgericht sieht diese Argumente jedoch nicht als stichhaltig an. Die Ernennung des Sachverständigen, der…