Sachverhalt

Der Fall betrifft ein Strafverfahren gegen A. wegen verschiedener Delikte, darunter Diebstähle, Körperverletzungen und Sachbeschädigungen. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte A. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 3 Monaten, sowie zu einer Geldstrafe und einer therapeutischen Massnahme. A. legte Berufung gegen dieses Urteil ein und bestritt insbesondere die Beweiskraft eines medizinisch-forensischen Gutachtens. Das kantonale Gericht wies die Berufung ab, da es das Gutachten trotz der Tatsache, dass A. nicht über die Auswahl des Sachverständigen und die an ihn gestellten Fragen angehört worden war, für gültig erachtete.

A. stellte dann ein Rechtsmittel in Strafsachen beim Bundesgericht, mit dem er die Entscheidung des kantonalen Gerichts anfocht und eine Verletzung seines Rechts auf Anhörung geltend machte. Das Bundesgericht wies das Rechtsmittel ab, da es davon ausging, dass das Recht auf Anhörung von A. nicht verletzt worden war, da er die Möglichkeit gehabt hatte, sich nach Erhalt des Gutachtens und der an den Sachverständigen gestellten Fragen zu äussern.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass das Recht auf Anhörung, wie es in Art. 184 Abs. 3 StPO gewährleistet ist, bedeutet, dass die Parteien über die Auswahl des Sachverständigen und die an ihn gestellten Fragen angehört werden müssen. Diese Regel gilt jedoch nicht, wenn die Parteien die Möglichkeit hatten, sich nach Erhalt des Gutachtens und der an den Sachverständigen gestellten Fragen zu äussern.

Das Bundesgericht befand auch, dass eine Verletzung des Rechts auf Anhörung…