Erwägungen
Am 17. April 2015 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Anklage gegen [X.] wegen vorsätzlicher Tötung, Nötigung und Raub. Das Bezirksgericht Winterthur sprach [X.] am 26. November 2015 schuldig und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. [X.] legte Berufung ein und beantragte Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung sowie eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren ohne Massnahme.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 16. Juni 2017 den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung, erhöhte die Freiheitsstrafe auf 13 Jahre und ordnete erneut die stationäre therapeutische Massnahme an. [X.] erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass das psychiatrische Gutachten den formalen Anforderungen genügt und inhaltlich mängelfrei ist. Das Gutachten wurde von Prof. Dr. med. [B.] , dem bestellten Sachverständigen, unter Beizug seiner Mitarbeiterin Dr. med. [C.] erstellt. Die Vorarbeiten von Frau Dr. med. [C.] , wie die Zusammenfassung der Aktenlage und die biografische Anamnese, stellten keine unzulässige Delegation dar, da Prof. Dr. med. [B.] die Hauptaspekte des Gutachtens persönlich ausgearbeitet und die abschliessende diagnostische…