Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Bern wegen verschiedener Delikte wie qualifizierter Erpressung, Freiheitsberaubung und Raub schuldig gesprochen. Das Obergericht ordnete eine stationäre psychotherapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. [X.] führt Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil. Er rügt, dass das zugrunde liegende psychiatrische Gutachten nicht von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sondern von einer Psychologin erstellt worden sei. Die Vorinstanz habe sich auf ein ungenügendes Gutachten gestützt.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss seiner Rechtsprechung in aller Regel nur ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie als sachverständige Person im Sinne von Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB zuzulassen ist. Ausnahmen seien schwer vorstellbar und müssten mit der fachlichen Ausgangslage gerechtfertigt werden. Im vorliegenden Fall ist aus den Umständen ersichtlich, dass die Psychologin Dr. phil. [H.] das Gutachten zu den wesentlichen Fragen erstellt haben könnte, ohne…