Sachverhalt

Der Beschwerdeführer X. wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen Anstiftung zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Gegen diese Verurteilung legte X. Berufung ein, die vom Obergericht des Kantons Zürich teilweise gutgeheissen wurde. X. beantragte daraufhin mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil teilweise aufzuheben und ihn vom Vorwurf der Anstiftung zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.

Die Vorinstanz stützte ihre Entscheidung auf die belastenden Aussagen von C., die bereits in einem separaten Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden war. X. rügte eine Verletzung von Art. 141 Abs. 2 sowie Art. 178 lit. f StPO und machte geltend, dass C. als Auskunftsperson und nicht als Zeugin befragt werden müsste.

Erwägungen

1. Einleitung

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob eine Person, die in einem getrennten Verfahren rechtskräftig verurteilt wurde, in einem späteren Strafverfahren gegen einen Tatbeteiligten als Zeuge einvernommen werden kann.

2. Rechtliche Grundlagen

Die Strafprozessordnung (StPO) sieht für die Einvernahme von Personen drei unterschiedliche Varianten vor: Einvernahme der beschuldigten Person, Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen sowie Einvernahme von Auskunftspersonen. Die einzuvernehmende Person ist nach der Sach- und Rechtslage im Einvernahmezeitpunkt zu befragen.

3. Entscheidung

Das Bundesgericht entschied, dass eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende Tat oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, grundsätzlich in…