Art. 157 StPO
Grundsatz
1 Die Strafbehörden können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen.
2 Sie geben ihr dabei Gelegenheit, sich zu diesen Straftaten umfassend zu äussern.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung in einem getrennten Verfahren13 Zitierungen
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2Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO5 Zitierungen
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3Erfragung des Zugangscodes zu einem Mobiltelefon im Rahmen einer Hausdurchsuchung; materieller Begriff der Beschuldigteneinvernahme; "nemo tenetur"-Grundsatz; Unverwertbarkeit von Beweismitteln; Fernwirkung des Beweisve…1 Zitierungen
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4Online-Recherche und vorläufige Sicherstellung von Chat-Verläufen auf einem digitalen sozialen Netzwerk; Entsiegelung0 Zitierungen
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5Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 StPO); Beweisabnahme (Art. 343 StPO)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen12.01.2017 · 5 Zitierungen
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Gewerbsmässiger Betrug, Opfermitverantwortung; Strafzumessung3 Zitierungen
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3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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