Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [C.B.] wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen qualifizierter Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a AIG) verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte ein Familiennachzugsgesuch basierend auf einer Scheinehe gestellt und das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) getäuscht, um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau zu bewirken. Der Beschwerdeführer wurde am 8. März 2019 von der Polizei befragt und legte ein Geständnis ab. Der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und ihn vom Vorwurf der qualifizierten Täuschung der Behörden freizusprechen.
Die Vorinstanz hatte das Geständnis des Beschwerdeführers als verwertbar angesehen, da es sich um eine Spontanäusserung handle und der Beschwerdeführer über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden sei. Der Beschwerdeführer argumentiert jedoch, dass die Befragung durch die Polizei unzureichend war, da er nicht korrekt belehrt worden sei und die Befragung nicht den strafprozessualen Anforderungen entsprochen habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts aufgehoben. Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Befragung des Beschwerdeführers durch die Polizei nicht den strafprozessualen Anforderungen entsprach, da der Beschwerdeführer nicht korrekt belehrt worden sei und die Befragung nicht den Anforderungen von Art. 158 Abs. 1 StPO entsprochen habe.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Polizei den Beschwerdeführer als beschuldigte Person hätte behandeln und befragen müssen, da der Verdacht auf eine Scheinehe nebst migrationsrechtlichen Fragestellungen gleichzeitig den Verdacht auf die Erfüllung eines Straftatbestands (Art. 118 AIG) begründet habe. Die Polizei hätte den Beschwerdeführer über den…