Art. 300 StPO
Einleitung
1 Das Vorverfahren wird eingeleitet durch:
- a. die Ermittlungstätigkeit der Polizei;
- b. die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft.
2 Die Einleitung des Vorverfahrens ist nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vor.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Strafverfahren; Antrag auf Einstellung und weitere Anträge der Verteidigung7 Zitierungen
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6 Zitierungen
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Rechtsverweigerung4 ZitierungenBES.2017.79· 12.09.2017 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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