Art. 300 StPO

Einleitung

1 Das Vorverfahren wird eingeleitet durch:
  1. a. die Ermittlungstätigkeit der Polizei;
  2. b. die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft.
2 Die Einleitung des Vorverfahrens ist nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vor.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Strafverfahren; Antrag auf Einstellung und weitere Anträge der Verteidigung
    · 21.11.2016 · 7 Zitierungen
  • 06.09.2011 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  • Rechtsverweigerung
    BES.2017.79
    · 12.09.2017 · 4 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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