Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau wegen Urkundendelikten im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Villa in St. Moritz am 30. Mai 2006 strafrechtlich verfolgt. Am 23. Januar 2011 beantragte er die Einstellung des Strafverfahrens, was die Staatsanwaltschaft jedoch ablehnte. Gegen diese Ablehnung erhob [X.] Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau, das jedoch auf die Beschwerde nicht eintrat. Daraufhin erhob [X.] Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es führte aus, dass die Durchführung eines Strafverfahrens keinen Nachteil rechtlicher Natur darstelle, der mit einem für den Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte. Zudem sei der Angeschuldigte gegen die Einleitung und Fortführung des Vorverfahrens nicht beschwerdefähig, da das Gesetz dies nicht vorsehe. Der Angeschuldigte könne den…