Art. 299 StPO

Begriff und Zweck

1 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
2 Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob:
  1. a. gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist;
  2. b. gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist;
  3. c. das Verfahren einzustellen ist.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Polizeigesetz des Kantons Zürich; verdeckte Vorermittlung, Chatroom-Überwachung, Schutz des Post- und Fernmeldeverkehrs
    · 01.10.2014 · 30 Zitierungen
  2. 2
    Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 StPO); Beweisabnahme (Art. 343 StPO)
    · 16.12.2014 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende
    · 26.05.2021 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Zuständigkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen
    · 01.02.2016 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Protokollierung des mündlichen Strafantrags; Beweis des gültigen Strafantrags; Desinteresse des Geschädigten am Strafverfahren
    · 15.05.2019 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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