Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage, ob trotz Desinteresse der Geschädigten an der Strafverfolgung ein gültiger Strafantrag vorlag und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer fortgeführt werden musste.
Das Bezirksgericht Winterthur hatte den Beschwerdeführer wegen verschiedener Delikte wie bandenmäßigem und gewerbsmäßigem Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, versuchtem Betrug, Urkundenfälschung und Fahrens ohne Berechtigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen dieses Urteil.
In seiner Beschwerde an das Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung seien aufzuheben und das Verfahren insofern mangels gültiger Strafanträge einzustellen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Das Gericht führte aus, dass ein mündlicher Strafantrag auch in einem Polizeirapport protokolliert werden kann. Ein Polizeirapport, in dem vermerkt ist, dass ein Strafantrag gestellt wurde, ist als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten ist dafür nicht zwingend erforderlich, entscheidend ist, dass aus dem Rapport hervorgeht, wer diesen verfasst hat.
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