Erwägungen
Am 20. Dezember 2012 kam es in Allschwil zu einer Kollision zwischen dem von X. gelenkten Motorrad und dem Lieferwagen von A. Der Untersuchungsbeauftragte B. verurteilte X. im Namen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Strafbefehl vom 12. März 2013 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 400.-. X. erhob gegen den Strafbefehl Einsprache.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob das Urteil des Strafgerichtspräsidenten auf und wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das Strafgericht zurück. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob der Untersuchungsbeauftragte B. zum selbstständigen Erlass von Strafbefehlen befugt war. Es kam zum Schluss, dass der Kanton Basel-Landschaft von der in Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Möglichkeit, die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen an Verwaltungsbehörden zu übertragen, keinen Gebrauch gemacht hat. Folglich sind für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die Staatsanwaltschaften zuständig.
Gemäss § 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO/BL) sind Untersuchungsbeauftragte befugt, unter der Leitung oder im Auftrag der Staatsanwälte…